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Vereinssatzung
§1 Name und Sitz
Das Clara-Wieck-Gymnasium ist ein musisch-sprachliches Gymnasium mit vertiefter
musischer Ausbildung.
Zur Unterstützung der Arbeit des Gymnasiums wurde der "Förderverein
des Clara-Wieck-Gymnasiums Zwickau e.V." gegründet. Er hat seinen
Sitz in Zwickau, Schlossplatz 1 und ist in das Vereinsregister der Stadt Zwickau
eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Erziehung und Ausbildung der Schüler des Clara-Wieck-Gymnasiums
Zwickau und die zusätzliche Erbringung von Mitteln, die es ermöglichen,
Unterrichts- und Bildungsmittel zu ergänzen.
b) die Unterstützung des Gymnasiums bei der Einbringung in die Kultur-
und Erbepflege der Robert-Schumann-Stadt Zwickau.
c) das Aufbringen von Beihilfen für Klassen- und Gemeinschaftsveranstaltungen
der Schule im Rahmen der Schülererziehung und -bildung.
d) die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern,
allen ehemaligen Schülern sowie Freunden und Förderern des Clara-Wieck-Gymnasiums.
e) die Förderung von Bestrebungen, die der Traditionspflege und Gestaltung
des kulturellen Lebens in Planitz dienen, wobei das Schloss als kulturelles
Zentrum aufgewertet werden soll.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie einen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben,
die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
Ein Zweckbetrieb ist nur in den Grenzen der §§65ff. Abgabenordnung
1977 zulässig.
§3 Mitgliedschaft
(5) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
sich der Schule verbunden fühlt und sich im Sinne der Satzung engagiert.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese Mitgliedschaft
ist beitragsfrei.
(7) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch formlose schriftliche Beitrittserklärung
an den Vorstand, die wirksam wird, wenn der Vorstand die Annahme nicht innerhalb
von vier Wochen schriftlich ablehnt. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Ein abgelehnter Bewerber hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses
das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet
endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und der Zahlung
des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch erlöschen)
oder schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss des Geschäftsjahres
wirksam wird.
Bei satzungswidrigem Verhalten ist der Ausschluss aus dem Verein mit 2/3-Mehrheit
der Mitgliederversammlung möglich. Dabei besteht kein Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§4 Beiträge
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird in der Beitragsordnung
geregelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er wird jeweils für
ein Jahr im ersten Quartal erhoben. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01.
bis 31.12. eines Jahres. Im besonderen Fall sind Beitragsermäßigungen
möglich.
Spenden sind möglich.
§5 Organe des Vereins
Die Organe sind
(9) die Mitgliederversammlung
(10) der Vorstand
§6 Der Vorstand
(11) Der Vorstand besteht aus
a.dem Vorsitzenden
b.dem Stellvertreter
c.dem Schatzmeister
d.dem Schriftführer
(12) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf maximal
sieben Mitglieder erweitert werden.
(13) Ein Mitglied des Vorstandes ist gleichzeitig Vertreter der Schulleitung,
ein weiteres Mitglied Vertreter der Elternschaft.
(14) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand
vertreten. Alle Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsberechtigung.
(15) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Seine
Amtszeit dauert bis zur Neuwahl eines Vorstandes an.
(16) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der verbleibende Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen. Das
Ausscheiden aus dem Vorstand muss drei Monate vorher schriftlich angezeigt werden.
§7 Mitgliederversammlung
(17) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bis zum 31. Oktober des Geschäftsjahres
abzuhalten und beschließt über Beiträge, Entlastung und Wahl
des Vorstandes. Sie wählt ferner zwei Kassenprüfer, die der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten
haben.
(18) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, das schriftlich unter Angabe von
gründen bekundet werden muss, ist er dazu verpflichtet.
(19) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(20) Über die Versammlungsbeschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift
anzufertigen.
(21) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(22) Änderungen der Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§8 Auflösung
(23) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde. Es müssen
mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
(24) Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an
die Stadt Zwickau, die es zur Förderung der schulischen Belange des Clara-Wieck-Gymnasiums
verwenden soll.
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